VEREINSSATZUNG des
Sportvereins „Germania“ Westerwiehe e. V.
I. Name, Sitz und Farben des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Sportverein „Germania“ Westerwiehe e.V.
2. Der Verwaltungssitz des Vereins ist Westerwiehe. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Gütersloh unter der Nr. VR 20210 eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
II. Vereinsaufgaben
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, Sport und Spiel auf gemeinnütziger Grundlage zu treiben, zu pflegen und zu fördern und die dafür erforderlichen Sportanlagen zu schaffen und zu betreiben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein besteht aus der Fußballabteilung, der Gymnastikabteilung und der Freizeit- und Breitensportabteilung. Die Fußballabteilung gliedert sich in Altliga-, Senioren- und Jugendabteilungen.
3. Nach Bedarf können neue Abteilungen nach Genehmigung durch den Vorstand gebildet werden.
4. Diese neuen Abteilungen können je zwei Vertreter als Beisitzer in den Vorstand wählen.
III. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinssatzung anerkennt.
2. Anträge auf den Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Der Verein führt folgende Mitglieder:
- Aktive
- Passive
- Ehrenmitglieder
4. Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt, die das 70igste Lebensjahr erreicht haben und eine 50jährige Mitgliedschaft im Sportverein Germania nachweisen.
5. Besonders verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im FLVW, WFV, WLV, DFB und DLV nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich auch daher den Satzungen dieser Verbände.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung zu stellen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins Schaden erleiden würde.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
V. Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, für alle Mitglieder, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Beiträge sind vom 01. des Monats an zu zahlen, in dem der Eintritt erfolgt und sind bis Ende des Monats zu zahlen, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt.
3. Die Beitragszahlungen sind halbjährlich am 10.01. und 10.07. fällig.
4. Der Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Desweiteren ist das Mitglied verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche Vereinsinventar (Sportgeräte, Sportbekleidung etc.) zurückzugeben bzw. für den Teil des Verlustes Schadenersatz zu leisten.
VII. Straf- und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:
- Verstöße gegen die Vereinssatzung
- vereinsschädigendes Verhalten in der Öffentlichkeit
- Versuche, den Verein zu politischen oder religiösen Zwecken zu missbrauchen
- Nichtzahlung der Beiträge über einen Zeitraum von einem Jahr trotz zweifacher Anmahnung.
2. Bei Verstößen ist der Vorstand berechtigt, vor einem Ausschluss eine zeitliche Sperre für jegliche Betätigung im Verein zu beschließen.
VIII. Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (Ziffer III) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (Ziffer VII) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
IX. Gewinne und sonstige Vereinsmittel
1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
X. Verwaltung des Vereins
1. Der Verein wird durch den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung verwaltet.
2. Über jede Sitzung bzw. Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich. Bei Barauslagen im Vereinsinteresse muss vor Erstattung derselben die Genehmigung des Vorstandes hierzu vorliegen.
XI. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- 1. Kassierer
- 2. Kassierer
- 1. Geschäfts-/Schriftführer
- 2. Geschäfts-/Schriftführer
- Werbekoordinator
- sportlicher Leiter
- Vorsitzender Jugendvorstand
- Fußballobmann
- Pressewart/ -sprecher
- Platzkassierer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe einer Amtsperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Jedes Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden sobald es das 18. Lebensjahr erreicht hat.
5. Der Vorstand, der bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist, entscheidet mit einfacher öffentlicher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
XII. Gesetzliche Vertretung
1. Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Wenigstens zwei dieser drei Personen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
XIII. Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre abgehalten werden.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Veröffentlichen in den lokalen Presseorganen unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich Ergänzungen beim Vorstand beantragen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- Der Vorstand beschließt
- Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
5. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Die Vertretung ist durch Vollmacht nachzuweisen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Mitglieder unter 16 Jahren haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
6. Beschlüsse über die Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die zu Ziffer II genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
7. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
XIV. Rechnungslegung
1. Der Vorstand ist verpflichtet, volle und genaue Rechnung zu führen.
2. Der Jahresabschluss ist der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
3. Die Rechnungslegung hat aus einem Einnahme- und Ausgabebericht zu bestehen.
XV. Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird alle zwei Jahre durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf vier Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers und des gesamten Vorstandes
XVI. Jugendabteilung
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbst-verwaltung im Rahmen der Satzung des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
3. Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
4. Sie wird geleitet durch den Jugendvorstand. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes, der volljährig sein muss, ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
5. Der Vereinsvorsitzende oder ein von ihm benanntes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat Sitz und Stimme im Jugendvorstand.
XVII. Auflösung oder Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach der Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Das Vereinsinventar und das evtl. Vereinsvermögen muss zur Pflege der Leibesübungen einem Fach- oder Jugendverband für gemeinnützige Zwecke der Leibesübungen übergeben werden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Diese Satzung ist am 23.04.2010 von der Mitgliederversammlung verabschiedet worden und am 09.06.2010 im Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.